ALLGEMEINE LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Nebenabreden, Liefertermine
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.
4. Lieferung, höhere Gewalt
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
Teillieferungen im zumutbarem Umfang sind zulässig.
Im Falle höherer Gewalt uns sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt.
Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.
5. Versand und Gefahrenübergang
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Unsere Leistungen erfolgen, soweit wir die Versendung übernehmen, gemäß § 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im Versandhandelskauf.
Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners. Die Kosten des Transportes und der Verpackung werden separat berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Im Rahmen der Vorschriften der Verpackungsverordnung nehmen wir die Verpackung zurück. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten anzuliefern und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und gegebenenfalls nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Vertragspartner mit den durch Reinigung und Sortierung entstehenden Mehrkosten zu belasten.
6. Preiserhöhungen
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Materialund Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen.
7. Muster, Kostenvoranschläge
Muster werden separat in Rechnung gestellt.
Kostenvoranschläge sind zu vergüten, falls nichts anderes vereinbart ist.
8. Urheberrechte, Vertraulichkeit
An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die wir im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages unserem Vertragspartner übergeben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als vertraulich.
9. Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig.
Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen.
Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig.
Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtugen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst refinanzieren.
10. Gewährleistung wegen Mängeln
Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe liefern, die zur Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen.
Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistung nicht verlängert.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung diese Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt.
11. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits aus Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und nach Art des Produkts vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Haben wir ein Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht.
Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlagen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur- , Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschl. MwSt.) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt.
Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der geliefeten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils an uns zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab, wir nehmen diese Abtretung an.
Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Wahl auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt.
Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
13. Freigabeklausel
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 12 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20%, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.
14. Datenschutz
Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Vertragspartner elektronisch speichern.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes, Solingen.
16. Geltendes Recht
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr Kontakt zu uns
Immer flexibel, immer erreichbar. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Ihr persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen zur Seite. Sie finden uns sehr zentral im Industriegebiet Scheuren in Solingen-Merscheid.
SSS Schmitz GmbH
Stephanstraße 20 | 42655 Solingen
Tel +49 212 20 641 - 30 | E-Mail info@sss-schmitz.de
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Tel +49 (0)212 20 64 1 30
Fax +49 (0)212 20 76 13
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